Allgemeine Geschäftsbedingungen
SAPOtech GmbH // Osterbrooksweg 83 // 22869 Schenefeld
Internet: sapotech.de
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen der SAPOtech GmbH (nachfolgend SAPOtech genannt) und bilden die Grundlage aller Verkäufe, Lieferungen, Planungen und der mit dem Vertrieb und der Installation sowie aller Service- und Wartungsarbeiten sämtlicher Anlagen verbundenen Geschäfte von SAPOtech. Unter der Bezeichnung „Anlagen“ führt SAPOtech sämtliche technische Einrichtungen und Anlagenkomponenten, die Vertragsbestandteil werden.
2. Der Auftraggeber oder Kunde (im Folgenden AG genannt) nimmt diese Geschäftsbedingungen durch den Abschluss eines Vertrages mit SAPOtech an und gibt hierdurch zu erkennen, dass diese Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG widersprechen, auch wenn SAPOtech den AGB des AG nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
4. Die Bestimmungen in den besonderen Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geführt unter B. Verkauf und Installation sowie C. Service und Wartung haben Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen, die unter A. Allgemeine Bestimmungen geführt werden, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.
II. Vertragsinhalt und Vertragsschluss
1. Für den Abschluss eines Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung oder schriftlich erteilte Annahme eines Angebotes maßgeblich. Mündliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen, nachträgliche Anpassungen oder ähnliche Abweichungen von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag werden nur insoweit vertraglicher Inhalt, sofern sie von SAPOtech nochmals schriftlich bestätigt worden sind.
2. SAPOtech kann das dem AG gegenüber erteilte Angebot zum Abschluss eines Vertrages binnen einer Frist von 3 Kalendertagen gerechnet ab Angebotsabgabe widerrufen.
3. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge von SAPOtech sind freibleibend und unverbindlich, sofern SAPOtech diese nicht ausdrücklich zum Inhalt des Vertrages macht.
4. SAPOtech behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen oder ähnliche Anpassungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt technischer Entwicklungen ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich SAPOtech die Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der AG darf diese nur mit der schriftlichen Einwilligung von SAPOtech an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet sind.
6. SAPOtech ist nicht verpflichtet, die ihm zur Ausführung des Projektes vom AG überlassenen technischen Unterlagen oder weiteres zur Ausführung Notwendige auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sofern SAPOtech dem AG Ausführungsunterlagen zukommen lässt, hat der AG diese unverzüglich auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und auf den Inhalt erforderlicher und wesentlicher Eigenschaften hin zu überprüfen und, sofern diese Unterlagen fehlerhaft sind, SAPOtech dies unverzüglich mitzuteilen.
III. Zahlungsbedingungen und Preise
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen und Preise:
1. Für die Lieferung und/oder Installation mit der Anlage/Anlageteile:
a. Die Preise von SAPOtech gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Auftragsunterlagen nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird von SAPOtech in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
b. SAPOtech behält sich vor, sämtliche vertraglich vereinbarten Preise anzupassen, sofern nach Vertragsschluss, jedoch vor Auslieferung, eine Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren eintritt. Sofern eine höhere Preisabweichung als 20 % des vereinbarten Vertragspreises vorliegen sollte, sind die Parteien berechtigt, erneute Vertragsbedingungen auszuhandeln.
c. Sollte sich nach ab dem Zeitpunkt der Installation bis zur Abnahme eine Veränderung der Preise ergeben, die auf eine Erhöhung von Steuern und öffentlichen Abgaben zurückzuführen ist oder infolge von Maßnahmen erforderlich wird, die eine Nachrüstung, Umrüstung oder diesen gleich stehende Eingriffe in die (auch bestehende) Anlagentechnik (Hardware, Software oder diesen gleich stehende technischen Anlagenteile) aufgrund gesetzlich geänderter Rahmenbedingungen oder Vorgaben von Herstellern, Zulieferern oder ähnlichen Personen erforderlich machen, um einen Anlagebetrieb zukünftig zu gewährleisten, der dem aktuellen Stand der Technik entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht, ist gleichfalls eine Preisanpassung zulässig. Sofern es sich diese Preiserhöhung im Rahmen von 20 % des vereinbarten Vertragspreises bewegt, ist der AG nicht berechtigt, die Umsetzung dieser Maßnahmen zu verweigern. Sollte der AG dennoch seine Verweigerung ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, so ist SAPOtech von sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Schäden, Risiken und ähnlichen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Nachteilen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der AG ist in diesem Falle insbesondere nicht berechtigt, die Abnahme der Anlage aus Gründen zu verweigern, die im Zusammenhang mit seiner Verweigerung zur Durchführung der vorgenannten Maßnahmen stehen.
Bei einer Preisanpassung im vorgenannten Sinne ist SAPOtech ferner berechtigt, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungsverrechnungssätze nach Vertragsschluss im gleichen Maße anzupassen, wie sich der Vertragspreis verändert hat.
d. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen SAPOtech und dem AG zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim AG zahlungsfällig, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Eine Zahlung gilt erst mit Gutschrift als erfolgt, gleiches gilt bei Zahlung durch Scheck oder anderen Zahlungsanweisungen.
e. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder von SAPOtech schriftlich anerkannten Gegenansprüchen möglich. Generell müssen gegen Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
f. Zahlungsmodalitäten
Die Zahlungsmodalitäten vereinbaren die Parteien individualvertraglich. Sofern hierüber keine Vereinbarung erfolgen sollte, ist SAPOtech berechtigt, eine Projektabrechnung gemäß den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Baufortschritt vorzunehmen.
2. Für die Ausführung von Wartungs- und Servicearbeiten
a. Die Ausführung von Wartungs- und Serviceleistungen ist gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten. Notwendige Mehraufwendungen oder Maßnahmen der Wartung und des Services aufgrund neu vereinbarter oder gesetzlich bzw. behördlich geänderter Vorschriften, insbesondere Entsorgung-Umweltauflagen, veränderte Vorgaben durch Hersteller, Lieferanten oder Prüfunternehmen, die eine Nachrüstung, Umrüstung oder sonstige Anpassung der Anlagentechnik (Hardware, Software, ähnliche Anpassung) an die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machen, um den aktuellen Stand der Technik entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen einen darauf beruhenden Anlagenbetrieb zu gewährleisten und die nach Vertragsschluss entstehen und nachweislich zu einer Erhöhung der vertraglich zugrunde gelegten Preismodalitäten führen, kann SAPOtech vom AG vergütet verlangen. Der AG ist nicht berechtigt, die Umsetzung dieser Maßnahmen zu verweigern. Sollte der AG dennoch seine Verweigerung ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, so ist SAPOtech von sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Schäden, Risiken oder ähnlichen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Nachteilen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
b. SAPOtech ist berechtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem AG Arbeiten bis zu einem Bruttowert von € 250,00 sofort im Anschluss an die Wartung mit entsprechender Dokumentation durchzuführen.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine, Fristen und ähnliche Termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von SAPOtech angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn technische Fragen und sämtliche mit der Umsetzung des Projektes zusammenhängende Unklarheiten abgeklärt sind, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von SAPOtech infolge von Verzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von SAPOtech zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei SAPOtech ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in gesetzlich festgelegtem Umfange zuzurechnen ist.
3. Für den Fall, dass ein von SAPOtech zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei SAPOtech ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in gesetzlich festgelegtem Umfange zuzurechnen ist, haftet SAPOtech nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des AG, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von SAPOtech zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5. SAPOtech ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den AG zumutbar ist.
6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Ausführungs- und Lieferzeit entsprechend der Dauer der Behinderung, sofern SAPOtech an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist. Wird aus diesen Gründen die Lieferung und Leistung von SAPOtech unmöglich bzw. steht SAPOtech ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Umstände zu, so wird SAPOtech von der Verpflichtung befreit, den Auftrag vertragsgemäß zu erstellen. Sofern dies der Fall sein sollte, ist der AG nicht berechtigt, gegen SAPOtech Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auf die genannten Umstände kann sich SAPOtech nur berufen, wenn er den AG unverzüglich darüber in Kenntnis setzt.
V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr des AG. SAPOtech nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart; ausgenommen sind Paletten, insbesondere Europaletten. Der AG hat für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des AG verzögert, so lagert SAPOtech die Waren auf Kosten und Gefahr des AG ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr am Tage der Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Projektes oder des Auftrages herbeigeführt werden können.
4. Wird von dem AG keine Abnahme verlangt, so gilt das Projekt und die Leistung nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion). Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben im Eigentum von SAPOtech bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von SAPOtech gegenüber dem AG, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden oder künftig entstehen werden.
2. Wird die Ware von dem AG oder Dritten – Subunternehmern – zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für SAPOtech. Ein Eigentumserwerb nach § 950 BGB durch den AG oder durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Wird die von SAPOtech gelieferte Ware mit Teilen und Waren Dritter verbunden, so erwirbt SAPOtech Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von ihm gelieferten Warenwertes.
VII. Zugangsrecht
Der AG stimmt zu, dass SAPOtech das Betriebsgelände und die für seine Leistungen erforderlichen betrieblichen Bereiche für die Ausübung seiner vertraglichen Leistungen betreten darf.
VIII. Schadensersatz und Haftung
1. Sofern SAPOtech Kosten und Aufwendungen entstehen, die mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung des AG im Zusammenhang stehen oder auf dessen Verschulden zurückzuführen sind, ist der AG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Schaden sowie alle Aufwendungen SAPOtech vollumfänglich zu erstatten. Im Übrigen übernimmt SAPOtech keinerlei Haftung für Vandalismus oder ähnliche Einwirkungen auf die Anlage.
2. Die Ergebnisse unserer Angebote sind durch eine mathematische Modellrechnung der Firma Valentin Software GmbH (PV*SOL Algorithmen) ermittelt worden. Die tatsächlichen Erträge der Solarstromanlage können aufgrund von Schwankungen des Wetters, der Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichtern sowie anderer Faktoren abweichen. SAPOtech übernimmt keine Gewährleistung für die von der Valentin Software GmbH ermittelten Werte und haftet nicht bei Abweichungen der berechneten Erträge.
3. Im Übrigen haftet SAPOtech bei einer Verletzung vertraglicher oder außervertragliche Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Auf Schadensersatz haftet SAPOtech – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAPOtech vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus:
a. der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
IX. Sonderaufträge
Sämtliche Leistungen, Maßnahmen, Aufträge und ähnliche Zusatzleistungen, die vom AG beauftragt werden und vertraglich nicht vereinbart sind, stellt SAPOtech gesondert in Rechnung.
B. Bestimmungen für Verkauf und Installation
I. Geschäftsaufnahme und Vertragsschluss
1. Im Rahmen der Geschäftsanbahnung vereinbaren SAPOtech und der AG die Einzelheiten, unter deren Bedingungen ein Vertrag zustande kommt. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere Vereinbarungen darüber, welche Vertragspartei den für die Anlagentechnik notwendigen und vor Ort vorzunehmenden Pre-Check durchführt, welche Vertragspartei etwaige Auskünfte oder Informationen beim zuständigen Netzbetreiber einholt, die für einen reibungslosen und funktionstechnisch einwandfreien Anlagenbetrieb erforderlich sind.
2. Der AG teilt SAPOtech die konkrete Bezeichnung der Liegenschaften mit, auf denen die Anlage installiert und betrieben werden soll. SAPOtech ist berechtigt, Bedenken hinsichtlich eines reibungslosen Anlagenbetriebes auf den vom AG genannten Liegenschaften zu äußern. Sofern in diesem Falle dennoch die Installation und der Anlagenbetrieb umgesetzt werden soll, gehen sämtliche Gefahren und Risiken, die SAPOtech zuvor in seiner Bedenkenanmeldung aufgeführt hat, zulasten des AG.
Sich hieraus ergebende Schäden, Mehraufwendungen oder diese gleichstehenden wirtschaftlichen Nachteile, hat der AG zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese wirtschaftlichen Nachteile bei SAPOtech eintreten und nachweislich auf die in der Bedenkenanmeldung aufgeführten Positionen zurückzuführen sind.
3. SAPOtech ist berechtigt, abweichende Ladestationen zu den ursprünglich vertraglich geschuldeten anzubieten, um dem AG Anpassungen an Marktveränderungen zu ermöglichen und auf mögliche abweichende Bedürfnisse des AG sowie technische Anforderungen reagieren zu können. Für diese Anlagen gelten die dann gesondert zu vereinbarenden Preise.
II. Anlageninstallation
1. SAPOtech teilt dem AG mögliche Installationstermine mit. Für den Fall, dass seitens des AG keine Rückmeldung diesbezüglich erfolgt, ist SAPOtech berechtigt, einen verbindlichen Installationstermin zu benennen. Ist SAPOtech aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht in der Lage, alle notwendigen Installationsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Leistungen an diesem Installationstermin vorzunehmen, so befindet sich der AG im Annahmeverzug.
2. SAPOtech liefert für die Anlage eine technische Beschreibung und Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache, deren Erhalt der AG durch Vertragsunterzeichnung bestätigt.
3. SAPOtech ist berechtigt, ohne Rücksprache mit dem AG, sämtliche Installationsmaßnahmen und damit zusammenhängende Leistungen einem Dritten zu übertragen.
III. Eigentumsübertragung und Besitzübergang
Sofern zwischen SAPOtech und dem AG keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, geht der Besitz und das Eigentum der Anlagen und Anlagenkomponenten mit Fertigstellung der Installationsarbeiten und nach erfolgter Abnahme durch den AG bzw. Abnahmefiktion unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch den AG von SAPOtech auf den AG über.
IV. Gefahrübergang und Gewährleistung
Der Zeitpunkt der Abnahme ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, hierüber wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das maßgeblich für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die von SAPOtech bereitgestellten Produkte 2 Jahre, im Übrigen 5 Jahre. Die Mängelrechte entfallen, wenn der AG ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAPOtech die Anlage ändert oder durch Dritte ändern lässt und eine Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird oder nur mit erheblichen Mehrkosten umgesetzt werden kann. In jedem Falle trägt der AG die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Unter Änderung sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die der AG vornimmt oder vornehmen lässt und die Einfluss auf die Anlagentechnik, den Betriebsablauf sowie den ungehinderten und störungsfreien Anlagenbetrieb haben. Eine Nacherfüllung beinhaltet nicht den Ausbau bzw. die Demontage mangelhafter Sachen.
2. Bei allen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferung sowie Rechnungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAPOtech GmbH. Das vorstehende Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden wird dieses zu einem verbindlichen Angebot des Kunden gegenüber der Firma SAPOtech GmbH. Die Annahme des Angebotes und damit ein Vertrag kommt erst durch Überlassung einer seitens der Firma SAPOtech GmbH unterschriebenen Auftragsbestätigung zustande. Die Auftragsbestätigung bedarf nur der Gegenzeichnung seitens des Kunden, soweit der Inhalt von dem vorangegangenen Angebot abweicht. Dem Angebot bzw. bei Annahme des Vertrages werden die als Anlage beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAPOtech, Osterbrooksweg 83, 22869 Schenefeld aus April 2024 zugrunde gelegt. Mit Unterschrift bestätigt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAPOtech GmbH, Osterbrooksweg 83, 22869 Schenefeld aus April 2024 ausgehändigt, erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
V. Anlagenbetrieb und Inbetriebnahme
1. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlichen, behördlichen sowie diesen gleichstehenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, die mit der Inbetriebnahme der Anlage sowie des Anlagenbetriebs selbst zusammenhängen, vollständig eigenverantwortlich zu erfüllen. Sofern SAPOtech und der AG diesbezüglich anderslautende Vereinbarungen treffen, haben diese Vorrang. Der AG ist ebenfalls verpflichtet, die Anlage pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
2. SAPOtech gewährleistet, dass alle gelieferten und installierten und/oder betriebenen Anlagen und Anlagenteile zum Zeitpunkt der Abnahme dem aktuellen deutschen und europäischen Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften der Ladesäulen Verordnung und des Mess- und Eichgesetzes sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. SAPOtech gewährleistet, dass er über sämtliche erforderliche Zertifikate, Nachweise oder ähnliche Dokumente verfügt, die für die Installation, die Inbetriebnahme und den laufenden Betrieb der Anlage notwendig sind.
3. SAPOtech und der AG treffen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen eine Vereinbarung über die Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Ladevorgänge der Anlage.
4. Der AG gewährleistet gegenüber SAPOtech, dass dieser das Recht und die Möglichkeit besitzt, alle für den Anlagenbetrieb notwendigen Leitungen, Kabel und weitere technische Installationen am Anlagenstandort zu installieren. Der AG garantiert, dass keine Rechte Dritter oder sonstigen entgegenstehenden Rechte bestehen, die eine Anlageninstallation oder den Anlagenbetrieb verhindern oder beeinflussen könnten. Für den Fall, dass der AG interne Genehmigungen oder Zustimmungen für die Installation der Anlagenteile und den dauerhaften Betrieb der Anlage benötigt, gewährleistet dieser gegenüber SAPOtech, dass diese vorliegen.
5. SAPOtech ist nicht verpflichtet, eine Stromversorgung herzustellen. SAPOtech und der AG haben die Möglichkeit, sich auf eine Stromversorgung durch SAPOtech zu einigen.
6. Seit dem 01.10.2016 gilt die Erweiterung der Auswahlkriterien bei den DIN-Normen VDE 0100-443 und -534. In allen ab dem 01.10.2016 geplanten oder nach dem 14.12.18 fertiggestellten Gebäuden ist ein Überspannungsschutz vorzusehen. Diese müssen ggf. kostenpflichtig durch SAPOtech nachgerüstet werden.
Gemäß den erweiterten Auswahlkriterien nach DIN VDE 0100-443 ist bei jedem Gebäude am oder in der Nähe des Speisepunktes eine Überspannungs-Schutzeinrichtung (SPD) zu errichten. Diese müssen ggf. kostenpflichtig durch SAPOtech nachgerüstet werden. Über die in dieser Ziffer geregelten Schutzvorschriften kann zwischen SAPOtech und dem AG eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
C. Abschließende Bestimmungen
1. Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen stehen, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Gerichtsstand ist Pinneberg.
3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Stand: 04.2024