Die Bundesregierung hatte das Solarpaket I (Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) im August 2023 auf den Weg gebracht. Bundestag als auch Bundesrat haben es am 26. April verabschiedet. Am 16. Mai 2024 ist es im Wesentlichen in Kraft getreten.
Zudem wurden auch die Normen VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110 überarbeitet.
Die Neuerungen des Solarpaket I im Überblick
Weniger Direktvermarktung
Bisher waren PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Zukünftig entfällt diese Pflicht. Anlagenbetreiber können zukünftig ihren überschüssigen Strom in das Netz einspeisen, erhalten dafür dann aber keine Vergütung mehr. Dies lohnt sich besonders für Anlagenbetreiber, die einen großen Teil ihres Stroms selbst nutzen.
VDE-AR-N 4105 (PV-Anlagen bis zu 500 kW)
Künftig fallen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Kapazität von bis zu 500 kW (AC) und einer maximalen Einspeiseleistung von 270 kW unter neue Bestimmungen. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass keine Anlagenzertifikate und keine Konformitätserklärungen mehr benötigt werden, wodurch aufwendige Vorgaben wegfallen. Es spielt auch keine Rolle mehr, ob die PV-Anlagen an das Niederspannungs- oder Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, solange sie einen umfassenden Entkupplungsschutz aufweisen.
PV-Anlagen bis 135 kW
PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 135 kW unterliegen uneingeschränkt den neuen Vorgaben der VDE-AR-N 4105.
PV-Anlagen mit 135 kW bis 270 kW
Für PV-Anlagen mit einer Leistung von 135 kW bis 270 kW (AC) gelten neben den neuen Bestimmungen auch zusätzliche Anforderungen: Die Erkennung von Inselnetzen muss deaktiviert und die Frequenzabschaltung auf 52,5 Hz erhöht werden. Die zuvor geltende Regelung ist für diese Anlagen künftig nicht mehr relevant.
PV-Anlagen mit 270 kW bis 500 kW
PV-Anlagen mit einer Kapazität von 270 kW bis 500 kW (AC) und einer Einspeiseleistung von 270 kW müssen neben den neuen Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Deaktivierung der Erkennung von Inselnetzen und Erhöhung der Frequenzabschaltung auf 52,5 Hz
- Installation eines umfassenden Entkupplungsschutzes
- Überwachung der Einspeiseleistung gemäß den neuen Vorgaben
VDE-AR-N 4110 (500 kW bis 950 kW)
Für PV-Anlagen mit einer Kapazität zwischen 500 kW und 950 kW (AC) und einer Einspeiseleistung über 270 kW gelten weiterhin die bestehenden Regelungen für Mittelspannungsnetze, bekannt als VDE-AR-N 4110. Es ist verpflichtend, einen speziellen Regler für Erzeugungsanlagen zu installieren. An diesen Vorgaben hat sich nichts geändert, daher benötigen PV-Anlagen dieser Größe nach wie vor ein Anlagenzertifikat B und eine Konformitätserklärung gemäß der Verordnung über den Nachweis elektrotechnischer Eigenschaften (NELEV). Zudem müssen spezifische Zertifikate für Erzeugungseinheiten in einer Hersteller-Datenbank hinterlegt werden. Erzeugungseinheiten (EZE) beziehen sich auf die gesamte elektrische Einheit, auch bekannt als Baureihe oder Produkt.
Datenbank für Einheitenzertifikate
Zusätzlich zu den Anpassungen der Normen VDE-AR-N 4105 und 4110 wurde beschlossen, dass Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sind.
Unterhalb dieser Schwelle reicht der Nachweis eines Einheitszertifikats aus. Hierfür wird eine Datenbank für Zertifikate von netzrelevanten Komponenten wie Wechselrichtern, Schutzgeräten, Batteriespeichern, Blockheizkraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungssystemen eingerichtet. Diese Datenbank wird von der Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW) betrieben. Hersteller von zertifizierungspflichtigen Komponenten müssen künftig ihre Zertifikate für Einheiten und Komponenten in dieser Datenbank hinterlegen. Zurzeit ist die Nutzung noch freiwillig, aber es sind schon 214 Zertifikate hinterlegt. Ab wann die Nutzung verpflichtend wird, steht bisher nicht fest. Damit wird es zukünftig für kleinere Anlagen deutlich einfacher.